KCM Schwulenzentrum Münster e. V.
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  • Satzung

25.02.1999

§ 1. Name, Zweck

1.1. Der Verein führt den Namen “KCM Schwulenzentrum Münster e.V.”. Er wurde am 18.11.1985 unter Nr. 2773 beim Amtsgericht Münster eingetragen.
1.2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Münster, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck

2.1. Der Verein hat den Zweck:

  • die Aufklärung der öffentlichkeit über Homosexualität zu fördern;
  • die Emanzipation schwuler Menschen zu fördern;
  • die selbstbestimmte Lebensgestaltung besonders von Schwulen in ihrer Vielfalt zu fördern;
  • Diskriminierung homosexueller Menschen aufzuzeigen und ihr entgegenzuwirken;
  • schwule Menschen und deren Umfeld bei der Bewältigung individueller und gesellschaftlicher Probleme Hilfe zu leisten;
  • die Gemeinschaft innerhalb des Vereins zu pflegen und zu fördern.

2.2. Verwirklicht wird dieser Zweck besonders durch:

  • Information und Aufklärung der Öffentlichkeit,
  • telefonische und persönliche Beratung,
  • differenzierte Gesprächsangebote,
  • Jugendarbeit,
  • (Weiter-) Bildungsveranstaltungen,
  • Aufarbeitung und Publikation schwuler Geschichte,
  • Förderung von Studien zur Homosexualität,
  • kulturelle Veranstaltungen,
  • Sportangebote,
  • Unterstützung und Selbsthilfegruppen,
  • Bereitstellung von Begegnungsstätten.

2.3. Zur Erreichung des Vereinszwecks bildet und fördert der Verein Arbeitsgruppen und betreibt ein Kommunikations- und Beratungszentrum mit einer Geschäftsstelle.

2.4. Der Verein arbeitet mit bestehenden Beratungsdiensten und Selbsthilfeorganisationen zusammen.

§ 3. Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Abgabenordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.5. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4. Mitgliedschaft

4.1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

4.2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten nach dieser Satzung und dem Gesetz.

4.3. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die ihre persönlichen Daten nicht offen legen möchte. Fördermitglieder zahlen Beiträge, können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben aber keine weiteren Rechte und Pflichten, insbesondere kein Stimmrecht.

4.4. Zu Ehrenmitgliedern werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, aber keine Pflichten aus dieser Satzung.

§ 5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

5.1. über die schriftlichen Aufnahmeanträge der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand.

5.2. Die Fördermitgliedschaft wird durch Zahlung des Beitrages erworben.

5.3. Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod oder Auflösung sofort;
  • durch Austritt mit Zugang der schriftlichen Erklärung beim Verein;
  • bei mehr als sechs Monaten Beitragsrückstand zum in der zweiten Mahnung genannten Datum;
  • bei Fördermitgliedern mit Ablauf des Zeitraums, für den Beitrag entrichtet wurde.

5.4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat.

5.5. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und den Ausschluss ist binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Vorstand möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ist die Entscheidung des Vorstandes wirksam.

§ 6. Mitgliedsbeiträge

6.1. Mitglieder zahlen Beiträge, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

6.2. über Beitragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 7. Organe

7.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7.2. Alle Funktionen in den Organen werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 8. Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, maximal vier Beisitzern. Wählbar sind ordentliche Mitglieder.

8.2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er lässt sich über alle Aktivitäten unterrichten und sucht sie aufeinander abzustimmen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

8.3. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen und Vertreter (§30BGB) bestellen.

8.4. Es können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und amtiert, bis Nachfolger/Innen gewählt sind und ihre Arbeit aufnehmen können. Wiederwahl ist möglich.

8.5. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, sich mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst um höchstens ein Mitglied zu ergänzen.

8.6. Vorzeitige Abwahl aller oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch Wahl von Nachfolger/Innen möglich. Dazu ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

8.7. Der Vorstand entscheidet mit relativer Mehrheit, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 9. Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

  • Entgegennahme des Vorstandsberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
  • Entlastung für Vorstand und Kassenprüfer/Innen
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl zweier Kassenprüfer/Innen
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • sowie die in anderen Absätzen dieser Satzung festgelegten Aufgaben (4.4.; 5.5.; 6.1.)

9.2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die als letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.

9.3. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes Versammlungsleitung und Protokollführung. Die Versammlung ist nicht öffentlich; die Leitung kann Gäste zulassen.

9.4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufhebung. Geheime Wahlen findet statt, wenn eine/r Stimmberechtigte/r dies verlangt.

9.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die zahl der Erschienenen beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit relativer Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten festlegt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

9.6. Satzungsänderungen (auch des Vereinszwecks) oder die Auflösung des Vereins können nur mit der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 10. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn über 10% der Mitglieder es schriftlich verlangen. Nr. 9 gilt entsprechend.

§ 11. Protokolle

Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen sind. Die jeweils aktuellen Beschlussprotokolle müssen durch Aushang oder Auslage für die Mitglieder einsehbar sein.

§ 12. Auflösung und Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt sein Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es der AIDS-Hilfe e.V. Landesverband Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stellt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13. Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand darf redaktionelle Änderungen der Satzung vornehmen und im Falle behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen die geforderten Änderungen vornehmen.

§ 14. Aufwandsentschädigung

(Beschluss MV 08.11.2009)

1.1. Mitglieder können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe die Aufwendungen nach § 670 BGB übersteigen kann.

1.2. Dies gilt auch für Tätigkeiten in Organen des Vereins (Vorstand, Beirat).

1.3. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften der Vorstand.

Anhang Wahlmodus

Der Wahlmodus ist nicht Bestandteil der Satzung, Geändert am 08.12.2013

1.1 Die Vorstandsmitglieder werden in Einzelwahl gewählt. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, Enthaltungen werden nicht gewertet. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Differenz der Ja und Nein Stimmen.

1.2 Die gewählten Vorstandsmitglieder benennen aus ihren Reihen den Vorsitzenden.

1.3 die Mitgliederversammlung bestätigt den Vorsitzenden durch Wahl (einfache Mehrheit).

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