20.03.2022
§ 1. Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „KCM e. V.“.
- Er wurde am 18.11.1985 unter der Nr. 2773 beim Amtsgericht Münster (Westf.) eingetragen.
- Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Münster (Westf.).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Akzeptanz, Gleichberechtigung, Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Teilhabe von schwulen, bisexuellen, asexuellen, trans*, inter*, nonbinäre, queeren sowie allgemein nicht-heteronormativen Lebensrealitäten und Perspektiven.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 52 & § 53 der Abgabenordnung. Dies sind im Einzelnen:
- die Förderung der Erziehung und Bildung;
- die Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftliches Engagements;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung des Wohlfahrtswesens als Mitglied des Paritätischen;
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte (…) Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männer;
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beratung und Begleitung zur Selbsthilfe;
- die Durchführung und Förderung von Bildungs- und Aufklärungsveranstaltungen (z. B. durch das Projekt SCHLAU MS, Rosa Archiv), kulturelle Veranstaltungen (wie z. B. durch Lesungen), öffentlichen Tagungen, Schulungen oder die Mitwirkung daran;
- die Erstellung von Medien, Materialien und Publikationen oder die Mitwirkung daran, um die Vereinszwecke zu verwirklichen;
- die Mitwirkung in Gremien und Bündnissen;
- die Erinnerung an von aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder ihrer geschlechtlichen Identität Verfolgten durch den §175 StGB,
- telefonische, digitale und persönliche Beratung;
- differenzierte Gesprächsangebote;
- Unterstützung von Selbsthilfegruppen;
- Bereitstellung von Begegnungsstätten.
Zur Erreichung des Vereinszwecks bildet und fördert der Verein Arbeitsgruppen und betreibt ein Kommunikations- und Beratungszentrum mit einer Geschäftsstelle.
§ 3. Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4. Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jeder nicht rechtsfähige Verein und jede Gruppe werden. Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten nach dieser Satzung und dem Gesetz. Als Gruppe gilt jede
namentlich benannte Gruppierung, die sich regelmäßig und dauerhaft in nicht unerheblichem Umfang mit den Themen des KCM beschäftigt und aus mehr als einer Person besteht.
Fördermitglied kann jede natürliche, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Fördermitglieder zahlen Beiträge, können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben aber keine weiteren Rechte und Pflichten, insbesondere kein Stimm- oder Wahlrecht.
Zu Ehrenmitgliedern werden natürliche Personen durch den Vorstand ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, aber keine Pflichten aus dieser Satzung.
§ 5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Über den schriftlichen oder digitalen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Fördermitgliedschaft wird durch Zahlung des Beitrages erworben.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod oder Auflösung sofort;
- durch Austritt mit Zugang der schriftlichen Erklärung, per Post oder E-Mail, beim Verein;
- bei mehr als sechs Monaten Beitragsrückstand zum in der zweiten Mahnung genannten Datum;
- bei Fördermitgliedern mit Ablauf des Zeitraums, für den Beitrag entrichtet wurde.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, dass gegen die Vereinsinteressen, den Vereinsfrieden oder den Vereinszweck grob verstoßen hat.
- Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme und den Ausschluss ist binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Vorstand möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ist die Entscheidung des Vorstandes wirksam.
§ 6. Mitgliedsbeiträge
- Von Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.
- Über Beitragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
§ 7. Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Alle Funktionen in den Organen werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 8. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (zu jeweils 1 Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden und Finanzvorstand). Die Mitgliederversammlung legt die maximale Anzahl der Mitglieder vor der Wahl per Beschluss fest, wobei die Anzahl ungerade sein muss. Wählbar sind ordentliche Mitglieder.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er lässt sich über alle Aktivitäten unterrichten und versucht sie aufeinander abzustimmen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt ist jeweils der 1. Vorsitzende und der Finanzvorstand.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen und Vertreter i.S. des § 30 BGB bestellen.
- Es können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und amtiert, bis Nachfolger*innen gewählt sind und ihre Arbeit aufnehmen können. Wiederwahl ist möglich.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, sich selbst, um höchstens ein Mitglied zu ergänzen. Das auf dieses weise gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Eine Vorzeitige Abwahl aller oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch die Wahl eines Nachfolgers möglich. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitgliedes oder neuen Vorstand endet mit Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des abgelösten Vorstandsmitgliedes oder Vorstand. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Arbeits- und Verfahrensweise sowie Aufgabenteilung des Vorstands geregelt wird.
- Der Vorstand entscheidet mit relativer Mehrheit.
- Der Verein arbeitet mit bestehenden Beratungsdiensten und Selbsthilfeorganisationen zusammen.
§ 9. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Vorstandsberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl zweier Kassenprüfer*innen
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Wahlordnung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Sowie die in anderen Absätzen dieser Satzung festgelegten Aufgaben in 4.4.; 5.5. und 6.1..
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist, die das Mitglied dem Verein bekannt gegeben hat.
- Die Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg als Ganzes oder in Hybrid abgehalten werden, wenn diese in Präsenz nicht möglich ist. Den technischen und organisatorischen Ablauf regelt die Geschäftsordnung, über die der Vorstand beschließt.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes Versammlungsleiter und Protokollführung. Die Versammlung ist nicht öffentlich; die Mitgliederversammlung kann Gäste per Abstimmung zulassen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufhebung. Eine Geheime Wahl findet statt, wenn die einfache Mehrheit dies verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit relativer Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten festlegt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
- Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur mit der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 10. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens über 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen. § 9. Mitgliederversammlung, aus dieser Satzung, gilt entsprechend.
§ 11. Protokolle
Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen sind. Die jeweils aktuellen Beschlussprotokolle müssen auf Verlangen für die Mitglieder im Verein einsehbar sein.
§ 12. Auflösung und Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt sein Vermögen an das Queere Netzwerk NRW e. V., Lindenstraße 20, 50674 Köln die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13. Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand darf redaktionelle Änderungen der Satzung vornehmen und im Falle behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen die geforderten Änderungen vornehmen.
§ 14. Aufwandsentschädigung
- Mitglieder können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe die Aufwendungen nach § 670 BGB übersteigen kann.
- Dies gilt auch für Tätigkeiten in Organen des Vereins (Vorstand, Beirat).
- Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften der Vorstand.
§ 15. Datenschutz und Sicherung der Datenrichtigkeit
- Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten elektronisch: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mailadresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrung, Ämter) und Bankverbindung. Diese
werden ausschließlich für die Vereinsarbeit und Mitgliederverwaltung verwendet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies im Rahmen der Vereinszwecke mit Zustimmung des Mitglieds erforderlich ist. - Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen. Nach Art. 5 Abs. 1. d) der DSGVO.
- Der Verein hat für seine Mitglieder eine Gruppenversicherung abgeschlossen. Aus diesem Grund könnten die Mitgliederdaten (Name, Mitgliedsnummer) an die Versicherung übermittelt werden.
Anhang Wahlmodus:
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder (3 bis 5 // siehe § 8.1. dieser Satzung)
- Die Vorstandsmitglieder werden per Einzelwahl gewählt. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.
- Die gewählten Vorstandsmitglieder benennen aus ihren Reihen den Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden und den Finanzvorstand.
- Die Mitgliederversammlung bestätigt die Positionen durch Wahl mit einfacher Mehrheit.